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Art. 18 · Grundmasse

BZO Herrliberg · S. 10 · Original-PDF

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Grundmasse Zone Z 2.7

a)Baumassenziffer max. 1) Hauptgebäude 2.7 m3/m2

b)Baumassenziffer Kleinbauten max. 2) und Anbauten 0.2 m3/m2

c)Vollgeschosse max. 3

d)Anrechenbare Dachgeschosse max. 1

e)Anrechenbares Attikageschoss max. 9) 1

f)Anrechenbare Untergeschosse max. 1

g)Fassadenhöhe 3) max. (generelles Mass / traufseitig gemessen) 10.8 m

h)Gebäudelänge max. 36 m

i)Grenzabstände 4) 5) 6) 7) grosser Grundabstand min. kleiner Grundabstand min. 9 m 6 m

j)Dachneigung min. Schrägdach max. 8) 15° 35° 1) vergleiche Art. 18 Absatz 2 BZO 2) vergleiche Art. 18 Absatz 3 BZO / vergleiche Art. 31 BZO 3) vergleiche Art. 18 Absatz 4 BZO 4) vergleiche Art. 32 BZO 5) vergleiche Art. 35 BZO 6) vergleiche Art. 36 BZO 7) für Kleinbauten und Anbauten gilt Art. 32 BZO oder Art. 36 BZO 8) vergleiche Art. 39 Abs. 2 BZO 9) vergleiche Art. 39 Abs. 3 BZO 10 Bau- und Zonenordnung Herrliberg _____________________________________________________________________________________

2Bei Hauptgebäuden mit einem Schrägdach darf die Baumassenziffer um 0.1 m3/m2 erhöht werden.

3Die Baumasse von Garagen, Autounterständen und überdeckten Garagenzufahrten, die sich in Hauptgebäuden befinden, kann der Baumassenziffer für Kleinbauten und Anbauten angerechnet werden.

4Die Fassadenhöhe gemäss Art. 18 Abs. 1 BZO darf um folgende Masse erhöht werden, wobei kein Mehrhöhenzuschlag zu beachten ist: Voraussetzung Zuschläge

a)Bei Gebäuden, deren Erdgeschoss eine lichte Höhe von mehr als 2.8 m aufweist Zuschlag Fassadenhöhe um das Mass der Mehrhöhe über 2.8 m, jedoch höchstens um 0.7 m

b)Bei zu mindestens 70% offenen oder verglasten Absturzsicherungen (Geländer), die nicht gemäss § 278 Abs. 2 PBG zurückversetzt, sondern innerhalb von einem Meter ab Fassadenflucht angeordnet sind Zuschlag Fassadenhöhe um max. 1.0 m

c)Bei Attikageschossen Zuschlag Fassadenhöhe um max. 3.3 m, wobei diese Summe zugleich als Gesamthöhe gilt.

d)Bei Gebäuden mit einem Schrägdach Zuschlag Fassadenhöhe auf der Giebelseite unter Beachtung der Profillinie gemäss Art. 18 Abs.1 lit. j) um max. 5 m

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.