Art. 9 · SCHLUSSBESTIMMUNGEN
BZO Hausen am Albis · S. 16 · Original-PDF
9 Wegleitung Zu Ziffer 2.1 Die Kernzonenvorschriften bezwecken den Schutz von Einheit und Eigenart der Bauten und ihrer Umgebung in den gewachsenen Dorfkernen. Sie ermöglichen die sinnvolle Ergänzung und Erweiterung der Dorfkerne (§ 50 PBG) und die Einordnung von Um- und Neubauten. Bei allen Bauvorhaben wird der Bauherrschaft empfohlen, frühzeitig mit dem Bauamt in Kontakt zu treten, damit im gemeinsamen Gespräch Lösungen gefunden werden, die sowohl die privaten wie auch die öffentlichen Anliegen berücksichtigen.
Die Einordnung muss dabei die Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG erfüllen. Zweck dieses Grundsatzartikels ist die Klarstellung der verlangten guten Gesamtwirkung. Es genügt nicht, die einzelnen Kernzonenvorschriften einzuhalten. Auch das Zusammenspiel der einzelnen Teile muss im Kontext mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung gut sein. Die Kernzonen sind teilweise als Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung eingestuft. Der Kernzonenplan 1:1000 setzt die Inhalte des Ortsbildinventars rechtsverbindlich um. Die Einordnungsanforderungen sind entsprechend dieser Bedeutung hoch zu gewichten.
Der Schutz von Einzelobjekten ist nicht Gegenstand der Bau- und Zonenordnung. Er erfolgt durch Schutzverfügungen des Regierungs- oder Gemeinderates. Für die kommunalen Objekte des Natur- und Heimatschutzes besteht ein Inventar, das beim Bauamt eingesehen werden kann.
Zu Ziffer 2.2.1 (ggf. von der Genehmigung ausgenommen) Die rot bezeichneten Bauten entsprechen in der Regel denjenigen Gebäuden, die im Ortsbildinventar als „prägend oder strukturbildend“ bezeichnet sind. Sie sind Zeitzeugen vergangener Epochen, fassen den Strassenraum und säumen die Plätze. Massgebend ob ein Gebäude als rot bezeichnete Baute gilt, ist das Ergebnis der Unterschutzstellung. Diese Bauten sollen in ihrer Erscheinung möglichst erhalten bleiben. Ersatzbauten von rot bezeichneten Gebäuden sind nur zulässig, wenn sie die bestehende Erscheinung übernehmen. Vorbehalten bleiben Inhalte der Unterschutzstellungen. Eine Unterschutzstellung erfolgt durch eine Verordnung, eine Verfügung durch den Gemeinderat oder durch einen Vertrag. Darin können Pflege, Unterhalt und nötigenfalls Restaurierung sichergestellt werden (vgl. § 205 ff PBG). Massgebend ob ein Gebäude als rot bezeichnete Baute gilt, ist das Ergebnis der Unterschutzstellung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.