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Art. 8.3 · Abstände gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen

BZO Hausen am Albis · S. 46 · Original-PDF

8.3 Abstände gegenüber Strassen, Plätzen und Wegen 8.3.1 Fehlen Baulinien für öffentliche und private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege, sind folgende Abstände einzuhalten: a) gegenüber Strassen und Plätzen

6.0 m für Hauptgebäude

3.5 m für Besondere Gebäude

3.5 m für unterirdische Gebäude b) gegenüber Wegen

3.5 m für Hauptgebäude

3.5 m für Besondere Gebäude

3.5 m für unterirdische Gebäude

8.3.2 Die obigen Abstände erfahren keinen Mehrlängenzuschlag.

8.3.3 Bei fehlen von Baulinien längs Strassen, Plätzen und öffentlichen Wegen können unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bis 2m an die Strassen-, Weg-, oder Platzgrenze gestellt werden, sofern bestehende oder geplante unterirdische Leitungen keinen grösseren Abstand erfordern.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.