Art. 39 · Wegleitung
BZO Hausen am Albis · S. 46 · Original-PDF
39 Wegleitung Zu Ziffer 8.5 Grenz- und Gebäudeabstände werden zum Schutze der Nachbarschaft festgelegt. Gemäss § 270 PBG müssen auch Besondere Gebäude in der Regel einen Grenzabstand von 3.5m einhalten. Die Definition von Besonderen Gebäude ist in § 273 PBG umschrieben. Darunter fallen z.B. oberirdische Garagen, Schöpfe und Gartenhäuser.
Zu Ziffer 8.6 Die Besondere Bauverordnung II (BBV 11) verlangt gegenüber Gebäuden mit brennbaren Aussenwänden einen Abstand von 10m, sofern die kommunale Bauund Zonenordnung nicht etwas anderes vorschreibt.
Zu Ziffer 8.8 Die Erstellung von Fahrzeugabstellplätzen erfordert eine baurechtliche Bewilligung (vgl. § 309 PBG). Der Gestaltung von Abstellplätzen oder Garagen ist besondere Beachtung zu schenken. Bei anderen Nutzungen ist zur Ermittlung der Pflichtparkplätze die kantonale Wegleitung zur Regelung des Parkplatz-Bedarfs in kommunalen Erlassen vom 1997 anzuwenden. Zudem sind für Lage und Abmessung die jeweils aktuellen Normen des Schweizerischen Verbandes für Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) wegleitend. Im Weiteren ist die Verkehrssicherheitsverordnung zu beachten. Kann oder darf ein Grundeigentümer die minimal erforderliche Anzahl Abstellplätze nicht selber schaffen und kann er sich nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligen, so hat er für nicht erstellte Pflichtabstellplätze eine Ersatzabgabe zu leisten (siehe Reglement Ersatzabgaben der Gemeinde).
Zu Ziffer 8.8.3 Nutzer, die bewusst auf Autos verzichten, sollen nicht gezwungen werden, Abstellplätze für Bewohner zu erstellen. Besucherparkplätze sind von der Erleichterung ausgenommen, da die Nutzer in der Regel nur geringen Einfluss auf das Verhalten ihrer Besucher haben werden. Der Umfang des Mobilitätskonzeptes richtet sich nach der Art und Grösse des Projektes. Ein Mobilitätskonzept könnte beispielsweise eine Beschränkung auf Vermietungen an Personen ohne Auto, die ein im Mietpreis inbegriffenes Generalabonnement für den öffentlichen Verkehr, ein Carsharingangebot usw. umfassen. Wichtig ist, dass die Inhalte des Mobilitätskonzeptes kontrollierbar sind.
Zu Ziffer 8.8.4 Besucherparkplätze sind frei zugänglich anzuordnen und als solche zu kennzeichnen (d.h. Beschriftung als Markierung am Boden oder mittels Tafel).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.