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Art. 33 · Bauweise

BZO Hausen am Albis · S. 40 · Original-PDF

33 Wegleitung Zu Ziffer 5 In der Zone für öffentliche Bauten dürfen nur Bauten erstellt werden, die nach ihrer Zweckbestimmung her den öffentlichen Interessen dienen. Als öffentliche Aufgabe gilt z.B. der Bau von Alterswohnungen (§ 60 PGB). Mit Ausnahme des Grenzabstandes gegenüber einer Bauzone gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften.

Zu Ziffer 5.3 Nach § 286 PBG sind Gebäude in offener Bauweise zu erstellen, wo nichts anderes bestimmt ist. § 31 ABV definiert die offene und die geschlossene Bauweise. Gemäss Ziffer 5.3 wird die geschlossene Bauweise zugelassen. Zu Ziffer 6 Als Erholungszone können Bereiche ausgeschieden werden, welche der Erholung der Bevölkerung dienen und den Vorgaben der Richtplanung entsprechende Bauten und Anlagen zulassen, namentlich grössere Sportanlagen (§§ 61 und 62 Abs. 2 PBG). Die Erholungszone stellt im Gegensatz zur Freihaltezone eine beschränkte Bauzone im Sinne von Art. 18 RPG dar. Die Gemeinden erlassen die nötigen Bauvorschriften.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.