Art. 31 · Grundmasse
BZO Hausen am Albis · S. 38 · Original-PDF
31 Wegleitung Zu Ziffer 4.1 Auch in der Gewerbezone wird das zulässige Bauvolumen mit Hilfe der Baumassenziffer festgelegt:
Die Freiflächenziffer ist gemäss ABV folgendermassen definiert:
Zu Ziffer 4.3 Nach § 286 PBG sind Gebäude in offener Bauweise zu erstellen, wo nichts anderes bestimmt ist. § 31 ABV definiert die offene und die geschlossene Bauweise. Gemäss Ziffer 4.3 wird die geschlossene Bauweise zugelassen.
Zu Ziffer 4.4 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und die nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Massgebend für die definitive Zulässigkeit eines Betriebes ist die Praxis der Verwaltungsbehörden und Gerichte zum gegebenen Zeitpunkt. Wohnzonen, welche an die Gewerbe- und Industriezonen angrenzen, dürfen grundsätzlich keinen stärkeren Einwirkungen ausgesetzt sein, als durch Betriebe in diesen Zonen selbst.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.