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Art. 3.2 · Grenzabstand
BZO Hausen am Albis · S. 34 · Original-PDF
3.2 Grenzabstand 3.2.1 Der grosse Grundabstand ist mindestens gegenüber einer Fassade einzuhalten, wobei dies auch die strassenseitige Fassade betreffen kann.
3.2.2 Bei Fassaden von mehr als 20.0 m Länge ist der entsprechende Grundabstand um 1/5 der Mehrlänge zu erhöhen. Die Abstände gegenüber Strassen erfahren keinen Mehrlängenzuschlag.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.