Art. 21 · Allgemeines
BZO Hausen am Albis · S. 28 · Original-PDF
21 Wegleitung Zu Ziffer 2.9 Die Umgebung der Bauten, namentlich die traditionellen Vorgärten, prägt das Ortsbild entscheidend. Die herkömmliche Umgebungsgestaltung und möglichst auch das gewachsene Terrain ist deshalb zu übernehmen. Zu Ziffer 2.9.2 Die Qualitäten, die sich in einem authentischen Zusammenspiel von Vorgärten, Vorplätzen mit gekiesten oder gepflästerten Flächen, Mauern mit Zäunen, Brunnen und Bäumen äussert, gilt es in ihren konzeptionellen Ausprägungen zu erhalten bzw. zu entwickeln. Dies gilt im Übrigen auch bei Strassensanierungen. Zu Ziffer 2.9.3 Die Freiraumflächen sollen dazu dienen, Regeln für bestehende in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonforme Gärten festlegen zu können. Eine gewisse Infrastruktur im Sinne einer Gartennutzung soll daher zugelassen werden. Die Bestimmung legt dar, welche Nutzungen in den Freiräumen zulässig sind. Wichtig ist insbesondere ein begrünter Bereich im Übergang zur freien Landschaft. Autoabstellplätze, Swimmingpools udgl. sind nicht erwünscht. Die Fläche der Freiraumflächen kann abgetauscht / verschoben werden, solange ein zusammenhängender begrünter Freiraum gewährleistet bleibt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.