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Art. 2 · Gemeinde Hausen am Albis

BZO Hausen am Albis · S. 2 · Original-PDF

2 Gemeinde Hausen am Albis Teilrevision Bau- und Zonenordnung Camping Türlersee Die Gemeinde Hausen A. A. erlässt, gestützt auf § 45 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 (Fassung vom 1. September 1991) unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts, für ihr Gemeindegebiet die nachstehende Bauund Zonenordnung. 2

Gemeinde Hausen am Albis Leitfaden für Baubewilligungen Gemäss § 1 BVV muss kein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden für: 1. Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 1.5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m2 überlagern.

2. Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder Verändern von Öffnungen in solchen Wänden.

3. Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln

4. Untergeordnete Geländeveränderungen

5. Mauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 0.8 m sowie offene Einfriedungen

6. Nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer Fläche von ¼ m2 je Betrieb

7. Nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen von untergeordneter Bedeutung (Lichtanlagen, Bade-, Wasch- und Abortanlagen, Lüftungsaufsätze üblicher Konstruktion etc.)

8. Kleinere Werk- und Lagerplätze in der Industriezone

9. Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0.8 m überschreiten

10. Sonnenenergieanlagen bis zu einer Grösse von 35 m2 Fläche auf Dächern in Bauzonen, ausser in Kernzonen oder im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbildschutz- oder Denkmalschutzinventars (hier bewilligungspflichtig)

Diese nicht bewilligungspflichtigen Bauvorhaben müssen aber dennoch die sogenannten materiellen Bauvorschriften einhalten, d.h. sie müssen zum Beispiel genügend gut gestaltet und in ihre Umgebung eingepasst sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.