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Art. 13 · Wegleitung

BZO Hausen am Albis · S. 20 · Original-PDF

13 Wegleitung Zu Ziffer 2.2.8 Gebäude, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind und deren grösste Höhe 4m, bei Schrägdächern 5m, nicht übersteigt, sind Besondere Gebäude (§273 PBG). Mit der zweiten Absatz der Bestimmung soll die Garagierung generell erleichtert werden. Zu Ziffer 2.3.1 Die beiden Weiler Husertal und Tüfenbach sind im Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder Schweiz (ISOS) inventarisiert.

Zu Ziffer 2.3.2 Die im Kernzonenplan bezeichneten Fassadenbereiche sichern die Lagen der bestehenden Fassaden. Damit bleiben die räumlichen Qualitäten entlang Strassen und Plätzen erhalten.

Zu Ziffer 2.3.3 Die kantonalrechtlichen Mindestabstände gemäss § 265 PBG betragen für Strassen 6.00m und für Wege 3.50m. Diese kantonalrechtlichen Abstände können reduziert werden, wenn dies der Erhaltung des Ortsbildes dient und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.