Art. 1 · Öffentliches Interesse
BZO Hausen am Albis · S. 60 · Original-PDF
1
Gemeinde Hausen am Albis Leitfaden für Baubewilligungen Ermessensspielraum
Bei der Beurteilung einzelner Fragen steht der Baubehörde – gestützt auf die Gemeindeautonomie – ein Ermessensspielraum zu; er ist vor allem dann gegeben, wenn die Würdigung der besonderen örtlichen Verhältnisse für den Entscheid wesentlich ist. Dies trifft zum Beispiel für Fragen der gestalterischen Einordnung sowie solche des Denkmalschutzes zu.
Bewilligungspflicht
Das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) zählt in § 309 PBG in Verbindung mit der Bauverfahrensverordnung BBV abschliessen auf, in welchen Fällen die Durchführung eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens erforderlich ist.
Eine Bewilligung ist erforderlich für:
–Neubauten, Um- und Erweiterungsbauten
–Nutzungsänderungen von baurechtlicher Bedeutung
–Abbruch von Gebäuden in Kernzonen
–Wesentliche Geländeveränderungen
–Änderungen der Bewirtschaftung/Gestaltung von Grundstücken in der Freihaltezone
–Mauern, geschlossene Einfriedungen
–Schwimmbassins oder dergleichen
–Fahrzeugabstellplätze, Werk- und Lagerplätze
–Privatstrassen
–Aussenantennen
–Reklameanlagen
–Baugrubensicherung auf öffentlichem Grund
–Ramm- und Sprengarbeiten
–Die Unterteilung von Grundstücken
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde Hausen über viele Kernzonen und geschützte Ortsbilder verfügt. Deshalb sind einem Fensterersatz, der Fassadengestaltung wie auch der Farb- und Materialisierung besondere Beachtung zu schenken und bewilligungspflichtig. Frühzeitig sind deshalb Bemusterungen der Baukommission zur Beurteilung vorzulegen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.