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Art. 22 · Stützmauern, Einfriedungen(§§ 49, 62 KBV)

BZO Bau- und Zonenreglement Haegendorf · S. 7 · Original-PDF

Stützmauern bei Abgrabungen dürfen ohne Staffelung eine Höhe von maximal 2.50 m aufweisen (siehe Anhang II). Abgrabungen

2Einfriedungen Einfriedungen und Stützmauern entlang von Strassen dürfen eine Gesamthöhe von 2.50 m ab gewachsenem oder tiefergelegtem Terrain nicht überschreiten. Die Stützmauer selber darf max. 1.50 m hoch sein. An Gemeindestrassen kann die Baubehörde, wo es aus Sicht- oder Unterhaltsgründen notwendig ist, zwischen dem Rand von Fahrbahn oder Trottoir und der Einfriedung (Zäune, Gartenmauern, usw.) einen Abstand von max. 0.50 m bzw. 0.80 m (Bankett) bei Bepflanzungen (Lebhäge) vorschreiben. Für den Abstand ist die Distanz ab der Stammachse massgebend. Die Sichtzonen sind in jedem Fall einzuhalten.

3Sichtzonen 7/10 Einwohnergemeinde Hägendorf Baureglement

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.