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Art. 14 · Türen, Treppen, Geländer(§ 54 KBV)

BZO Bau- und Zonenreglement Haegendorf · S. 6 · Original-PDF

Haustüren, Gänge und Treppen von Mehrfamilienhäusern haben ausserhalb der Wohnungen folgende Mindestbreite aufzuweisen: - Haustüren: 100 cm

–Treppen: 120 cm

–Gänge, Vorplätze: 120 cm Geländer und Brüstungen, die aus Sicherheitsgründen vorgesehen werden müssen, sind gemäss SIA-Norm 358 auszuführen. 2

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.