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Art. 45 · Gewerbe-Erleichterung

BZO Grüningen · S. 20 · Original-PDF

Gewerbe-Erleichterung

In den Gebieten, in denen mässig störende Betriebe zulässig sind, darf für dauernd gewerblich genutzte Gebäudeteile, deren Gesamthöhe 4 m, bei Schrägdächern 5 m, nicht übersteigt, der Grenzabstand bis auf den kantonalrechtlichen Mindestabstand herabgesetzt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.