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Art. 43 · Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten

BZO Grüningen · S. 19 · Original-PDF

Abstände

Zu öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie zu öffentlichen Wegen gilt für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten vorbehältlich vorhandener Baulinien ein Abstand von 3.50 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.