← BZO Grüningen · Inhaltsverzeichnis

Art. 14 · Dächer

BZO Grüningen · S. 7 · Original-PDF

Grundsatz

1Die Dachform und -neigung soll mit derjenigen der benachbarten Altbauten harmonisch in Einklang stehen. Der Einbau von Dachflächenfenstern ist unzulässig. Dachaufbauten in Form von Schleppgauben und Giebellukarnen sind gestattet, sofern sie gut gestaltet sind und der Gesamteindruck der geschlossenen Dachfläche erhalten bleibt. Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein.

Hauptfirstrichtung

2Die im Kernzonenplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind verbindlich. In den übrigen Fällen hat der Hauptfirst in der Regel parallel zur längeren Fassade zu verlaufen. Die Traufhöhe ist derjenigen der Umgebung anzugleichen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.