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Art. 35 · Geschützte Naturobjekte
BZO Zonenreglement Grenchen · S. 19 · Original-PDF
1Die im Gesamtplan und die im Bauklassenplan bezeichneten Naturobjekte sind aufgrund ihres ökologischen, städtebaulichen oder kulturhistorischen Wertes geschützt. Sie sind so zu erhalten und zu unterhalten, dass ihr Bestand gesichert ist. Geschützte Naturobjekte
2Für die vom Regierungsrat oder vom Gemeinderat geschützten Objekte gelten die entsprechenden Schutzverfügungen.
3Naturobjekte von lokaler Bedeutung unterstehen der Baubehörde, solche von kantonaler Bedeutung unter Aufsicht des Kantons.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.