Art. 4 · Grundmasse
BZO Gossau · S. 7 · Original-PDF
für Neubauten Baumassenziffer max.
–2.0 m3/m2 Anrechenbare Vollgeschosse max. 2 2 Anrechenbare Dachgeschosse max. 2 2 Anrechenbares Untergeschoss max. 1 1 Gesamtlänge für nichtlandwirtschaftliche Gebäude max. 40.0 m 30.0 m Gebäudebreite max. 13.0 m 13.0 m Firsthöhe max. 6.0 m 6.0 m Grenzabstand min. 5.0 m 5.0 m
2Fehlen Verkehrsbaulinien gemäss § 264 PBG, so ist das Bauen auf oder das Näherbauen an die Strassengrenze gestattet, wenn dadurch das Ortsbild verbessert und die Wohnhygiene sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt werden.
3Bei Verzicht auf anrechenbare und nicht anrechenbare Dachgeschosse darf bei einer ortsbaulich und gestalterisch guten Lösung ein drittes Vollgeschoss erstellt werden.
4Die maximal zulässige Gebäudebreite darf in der Kernzone A erhöht werden, wenn dadurch insgesamt keine grössere massgebende Gesamtnutzfläche GNF in Voll- und Dachgeschossen entsteht.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.