Art. 2 · massgebende
BZO Gossau · S. 6 · Original-PDF
Pläne
2Für die Wald- und Gewässerabstandslinien und für den Aussichtsschutz gelten die Ergänzungspläne. Sie gehen dem Zonenplan vor.
3Der rechtsverbindliche Zonenplan, die Ergänzungspläne und der Plan mit den Gebieten mit reduzierter Parkplatzzahl liegen in der Bauabteilung auf. Die mit der Bauund Zonenordnung abgegebenen Pläne sind nicht massstäblich und deshalb nicht rechtsverbindlich. 2. Bauzonen 2.1. Kernzonen
1Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Art dürfen unter Beibehaltung des Erscheinungsbildes und des bisherigen Gebäudeprofils umgebaut bzw. ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch Nutzungsänderungen oder Hygienegründe bedingt sind und wenn sie keine Verschlechterung des Ortsbildes bewirken. Abweichungen aus Gründen des Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit können angeordnet werden. Unterschutzstellungen bleiben vorbehalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.