← BZO Gommiswald · Inhaltsverzeichnis

Art. 99 · Grundsatz

BZO Baureglement der Gemeinde Gommiswald · S. 22 · Original-PDF

PBG Grundsatz

1Die Erstellung von Bauten und Anlagen, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder Baudenkmäler beeinträchtigen, ist untersagt.

2Die politische Gemeinde kann für Kern- und Schutzzonen sowie für weitere konkret bezeichnete Gebiete vorschreiben, dass Bauten und Anlagen so gestaltet und eingeordnet werden, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Gesamtwirkung entsteht.

1.7 Weitere Definitionen und Begriffe Zur Berechnung von: • Anzahl Abstellplätze nach Art. 13 BauR • Spielplätze und Begegnungsbereiche nach Art. 14 BauR

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.