Art. 104 · StrG
BZO Baureglement der Gemeinde Gommiswald · S. 6 · Original-PDF
1Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen ab Strassen- bzw. Trottoirgrenze folgende Mindestabstände einzuhalten:
mit Trottoir ohne Trottoir
Kantonsstrassen: 4.0 m 4.0 m
Gemeindestrassen 1. Klasse 3.0 m 4.0 m
Gemeindestrassen 2. Klasse 3.0 m 4.0 m
Gemeindestrassen 3. Klasse 3.0 m 3.0 m
Gemeindewege 1., 2. und 3. Klasse: 2.0 m
2Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen haben gegenüber öffentlichen Strassen bis zu einer maximalen Höhe von 1.20 m einen Abstand von 0.3 m einzuhalten, über dieser Höhe zusätzlich die Mehrhöhe.
Dachraum 15 Art. 84, 85 PBG
1Das Winkelmass für die Bestimmung des Dachraums (45°) ist auf wenigstens zwei Gebäudeseiten, wovon eine Längsseite, einzuhalten. 14 Geändert durch I. Nachtrag vom 4. Februar 2025 15 Geändert durch I. Nachtrag vom 4. Februar 2025
6 Baureglement Gemeinde Gommiswald
Klein- und Anbauten 16 Art. 74, 75, 94 PBG
1Für Klein- und Anbauten gelten folgende Masse: maximale Grundfläche: 50 m2 maximale Gebäudehöhe: 3.5 m maximale Gesamthöhe: 5.0 m minimaler Grenzabstand: 2.0 m minimaler Gebäudeabstand: 2.0 m
2Vorbehalten bleiben die brandschutzrechtlichen Gebäudeabstände.
3Bei einem Zusammenbau von Klein- und Anbauten über die Parzellengrenze gelten diese Masse je Grundstück.
4Für Klein- und Anbauten an Hanglagen, die bergseits zu erschliessen sind, werden für die maximal zulässige Gebäude- und Gesamthöhe folgende Zuschläge gewährt:
–ab 15% Hangneigung 0.5 m
–ab 22% Hangneigung 1.0 m
–ab 30% Hangneigung 1.5 m Die Hangneigung wird in der Falllinie durch den Niveaupunkt zwischen den Fassaden gemessen. Kommastellen werden auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
Geringfügige Kleinbauten Art. 74, 94 PBG
1Masse für geringfügige Kleinbauten, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen: maximale Grundfläche: 10.0 m2 maximale Gesamthöhe: 2.5 m minimaler Grenzabstand: 0.5 m minimaler Gebäudeabstand: 1.0 m
2Vorbehalten bleiben die brandschutzrechtlichen Gebäudeabstände.
3Bei einem Zusammenbau von geringfügigen Kleinbauten über die Parzellengrenze gelten diese Masse je Grundstück.
Vorbauten und Dachvorsprünge Art. 76, 81 PBG
1Vorbauten dürfen höchstens auf 50%, Dachvorsprünge auf der gesamten jeweiligen Gebäudelänge um maximal 1.5 m in den Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder die Baulinien unterschreiten. Davon ausgenommen sind Baulinien zur Festlegung des Abstands zu Gewässern und Wäldern.
2Bei geschlossener Bauweise müssen Vorbauten von der seitlichen Grenze einen Mindestabstand von 2.0 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen.
Terrainveränderungen und Stützkonstruktionen 17 Art. 104 StrG Strassenabstände 1 Ohne besondere Vorschriften gelten als Strassenabstände für: a) Bauten und Anlagen1): 4,00 m an Kantonsstrassen und 3,00 m an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse2); b) Bäume: 2,50 m an Kantonsstrassen und Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse; bbis) Wälder: 5 m an Kantons- und Gemeindestrassen; c) Lebhäge, Zierbäume und Sträucher: 0,60 m, über 1,80 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe3); d) Einfriedungen von 0,45 m bis 1,20 m Höhe: 0,09 m, über 1,20 m Höhe zusätzlich die Mehrhöhe3). 1) unter- und oberirdisch 2) siehe Art. 20 Abs. 1 BauR 3) siehe Art 20 Abs. 2 BauR Baureglement: Art. 20 Abstand von öffentlichen Strassen und Wegen
1.5 Bauweise und Terrain
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.