Art. 20 · Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze
BZO Baureglement Goldach · S. 14 · Original-PDF
Ersatzabgabe für Motorfahrzeug-
abstellplätze
BauG Art. 72ter, Ersatzabgabe
1Pro fehlenden Abstellplatz ist eine Ersatzabgabe von Fr. 6000.- zu erbringen.
2Die Ersatzabgaben sind wie folgt zu verwenden:
–für die Errichtung und den Betrieb öffentlich benutzbarer Anlagen für den ruhenden oder öffentlichen Verkehr;
–Sanierungs- und Schallschutzmassnahmen gegen den Verkehrslärm.
3Die Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf einen fest zugeteilten Abstellplatz.
4Werden nachträglich, aber vor Ablauf von 10 Jahren, die fehlenden Abstellplätze erstellt, so wird die Ersatzabgabe pro rata zurückerstattet. 12
12 Baureglement Gemeinde Goldach.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.