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Art. 45 · Kreuz- und Kehrfirste

BZO Glattfelden · S. 16 · Original-PDF

1Wenn ein Kreuz- oder Kehrfirst gegenüber der Fassade nicht mindestens um 1.50 m vorspringt, ist er an die maximal zulässige Breite für Dachaufbauten anzurechnen.

2Ist der Kreuz- oder Kehrfirst der Fassade deutlich vorgelagert, darf er maximal die Hälfte der betreffenden Fassadenlänge einnehmen. In diesem Fall wird die Breite der Frontfläche dieser Kehrfirste bei der Bemessung der massgeblichen Fassadenlänge für Dachaufbauten in Abzug gebracht (vgl. Skizze im Anhang).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.