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Art. 39 · Mehrlängenzuschlag

BZO Glattfelden · S. 15 · Original-PDF

1In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone WG sind bei Fassaden von mehr als 16.00 m Länge die betreffenden Grundabstände um 1/5 der Mehrlänge, jedoch höchstens um 6.00 m heraufzusetzen.

2Reduziert sich der Gebäudeabstand zwischen Hauptgebäuden auf weniger als 3.50 m, so werden die für den Mehrlängenzuschlag massgeblichen Fassadenlängen der beiden benachbarten Gebäude mit dem Gebäudeabstand im Sinne von § 27 Absatz 2 ABV zusammengerechnet.

3Dauernd gewerblich genutzte Erdgeschosse mit einer maximalen Höhe von 4.50 m haben in der Wohn- und Gewerbezone WG keinen Mehrlängenzuschlag einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.