← BZO Glattfelden · Inhaltsverzeichnis

Art. 29 · Nutzweise

BZO Glattfelden · S. 12 · Original-PDF

1Es sind nur mässig störende Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig.

2Betriebe mit unverhältnismässigem Verkehrsaufkommen sind stark störenden Betrieben gleichgestellt.

3Es gelten darüber hinaus Sonderbauvorschriften gemäss Art. 54. 7 Gemeinde Glattfelden

Bau- und Zonenordnung Zone für öffentliche Bauten öB

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.