Art. 57 · Bewilligungspflicht
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 18 · Original-PDF
1Die Bewilligungspflicht richtet sich nach § 75 PBG.
2Reklamen sind meldepflichtig. Untersagt werden sie, wenn sie infolge Grösse, Ausführung und Wirkung das Orts- oder Landschaftsbild oder den besonderen Charakter eines Gebäudes stören.
3Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind:
a)gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden;
b)kleine, unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminées, ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder sowie Biotope bis zu 12 m2 Wasserfläche;
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.