Art. 52
BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 15 · Original-PDF
1Die Gefahrenzonen sind im Zonenplan den Grundnutzungszonen überlagert. Es wird unterschieden zwischen der Gefahrenzone rot (erhebliche Gefährdung), Gefahrenzone blau (mittlere Gefährdung) und der Gefahrenzone gelb (geringe Gefährdung).
2In Gebieten, in welchen Menschen oder Eigentum erfahrungsgemäss oder voraussehbar durch Naturgefahren bedroht sind (z.B. Lawinen, Rüfen, Überschwemmungen, Rutschungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse), dürfen Bauten und Anlagen je nach Gefährdungsgrad nicht oder nur unter Auflagen bewilligt werden. Je nach Gefährdungsgrad sind die Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen nach Abs. 3 ff zu beachten.
3In der Gefahrenzone "rot“ (erhebliche Gefährdung) ist die Errichtung und Erweiterung von Bauten, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, nicht gestattet. Es sind folgende Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen zu beachten:
a)Fallweiser Erlass der notwendigen Nutzungsbeschränkungen bei bestehenden Bauten durch den Bezirksrat;
b)Bewilligung von Umbauten und Zweckänderungen nur mit Auflagen zur Risikoverminderung; c) Bewilligung des Wiederaufbaus zerstörter Bauten nur in Ausnahmefällen und nur mit Auflagen.
4In der Gefahrenzone "blau“ (mittlere Gefährdung) sind Bauten nur zugelassen, wenn mit Massnahmen zur Gefahrenbehebung sichergestellt werden kann, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Insbesondere gelten je nach Gefahrenart und - intensität folgende Nutzungs- und Eigentumsbeschränkungen:
a)Keine Erstellung von sensiblen Objekten;
b)Baubewilligung nur mit Auflagen; c) Fallweiser Erlass der notwendigen Nutzungsbeschränkungen bei bestehenden Bauten durch den Bezirksrat;
d)Festlegen von Anforderungen an die räumliche Anordnung, Nutzung und Gestaltung, evtl. auch an die Erschliessung von Bauten und Anlagen im Nutzungsplan- und Baubewilligungsverfahren;
5In der Gefahrenzone "gelb“ (geringe Gefährdung) wird der Baugesuchsteller über den Gefährdungsgrad orientiert. Auflagen sind von der Baubewilligungsbehörde bei sensiblen Nutzungen oder grösseren Überbauungen je nach Risiko zu prüfen und zu erlassen.
6Sensible Objekte sind Gebäude und Anlagen,
a)welche ein besonders grosses Sachrisiko beinhalten;
b)welche eine besonders grosse Personenpräsenz aufweisen (z.B. Schulhäuser, Heime); c) deren Ausfall bei Ereignissen nicht toleriert werden kann (z.B. Zivilschutzanlagen, Feuerwehrmagazine);
d)oder die erhebliche Sekundärschäden auslösen können.
7Alle Baugesuche innerhalb der Gefahrenzone "rot“, "blau“ und "gelb“ sind der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten.
8Neubauten am See oder neue Gebäudeteile müssen unterhalb der Hochwasserkote von 435.05 m.ü.M. eine wasserdichte Gebäudehülle und verschliessbare Öffnungen aufweisen.
3. Gewässerschutz
| Zone | DK | W2R | W2 | W3/W G3 | W4/WG4 | G | HTZ / HTZ I | Spezialzone Gschwend |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Max. Vollgeschosszahl - offene Bauweise - Gestaltungsplan | - | 2 2 | 2 3 | 3 4 | 4 5 | 5 | Gemäss Art. 46 / Art. 47, Gestaltungsplanpflicht | - |
| Gebäudehöhe * - offene Bauweise - Gestaltungsplan | 15 m 15 m | - - | 8 m 10 m | 10 m 12 m | 12 m 13 m | - | 8 m - | |
| Firsthöhe * - offene Bauweise - Gestaltungsplan | 18 m 18 m | 10 m 10 m | 10 m 12 m | 13 m 15 m | 15 m 16 m | - | 10 m - | |
| Gebäudelänge | 40 m | 20 m | 30 m | 40 m | 40 m | 30 m | ||
| Ausnützungsziffer - offene Bauweise - Gestaltungsplan | - | 0.5 0.6 | 0.7 0.8 | 0.8 0.9 | - | - |
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