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Art. 4.5

BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 3 · Original-PDF

4.5 III

Freihaltezone F

Reservezone R

Erholungszone S1 ES Art. 2

1Für die Abgrenzung der Zonen und für die Anordnungen innerhalb der Zonen ist der Zonenplan 1 : 5000 massgebend. Massgebende Pläne (Zonenplan, Ergänzungspläne)

2Für die Waldabstandslinien gilt der Ergänzungsplan 1 : 500.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.