Art. 11 · Art. 32c 5
BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 13 · Original-PDF
11 Art. 32c 5
1Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne vom § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben. Mehrwertausgleich
2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1 200 m2.
3Die Mehrwertabgabe beträgt 30 % des um Fr. 100 000 gekürzten Mehrwerts. Art. 32d 5 Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds verwendet. Verwendung der Mehrwertabgabe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.