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Art. 11 · Art. 32c 5

BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 13 · Original-PDF

11 Art. 32c 5

1Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne vom § 19 des Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) erhoben. Mehrwertausgleich

2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1 200 m2.

3Die Mehrwertabgabe beträgt 30 % des um Fr. 100 000 gekürzten Mehrwerts. Art. 32d 5 Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds verwendet. Verwendung der Mehrwertabgabe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.