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Art. 0.01
BZO der Gemeinde Geroldswil vom 20. Juni 1994 mit Teilrevisionen bis 4. Dezember 2023 · S. 9 · Original-PDF
0.01
* Als massgebliche Geschossfläche (mGF) gilt die Fläche aller dem Wohnen, dem Arbeiten oder sonst dem dauernden Aufenthalt dienenden oder dafür verwendbaren Räume unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessung und der Sanitärräume samt den inneren Trennwänden.6
Bei allen anderen Nutzungen bestimmt sich der Grenzbedarf basierend auf den jeweils aktuellen Normen der Vereinigung Schweizer Strassenfachleute.6
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.