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Art. 41 · Anhänge

BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 72 · Original-PDF

41 Das erste Mass gilt für Bauten in der Ebene (< 10%), das zweite für Bauten am Hang (>10%). 5) In den im Bauzonenplan bezeichneten lärmvorbelasteten Gebieten gilt die Empfindlichkeitsstufe III, für alle übrigen Flächen die Empfindlichkeitsstufe II. 6) Maximale AZ Wohnen 7) Gemäss Eintrag im Bauzonenplan 8) Über diese Masse entscheidet der Gemeinderat unter Berücksichtigung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen. Vorbehalten bleibt § 10 Abs. 5 BNO. § 6 (bisher § 35 BO) Dorfkernzone DK

1Die Dorfkernzone umfasst den historischen Ortskern der Gemeinde. Sie ist gekennzeichnet durch eine kompakte Bebauung mit einer noch in weiten Teilen intakten Dachlandschaft und in der Regel traufständig zur Strasse stehenden, weitgehend zusammengebauten Häusern. Prägende Elemente sind zudem die Strassen-, Platz- und Grünräume, die äussere Gestaltung der Bauten (inkl. Materialien und Farbgebung) sowie die gemischte Nutzung.

2Zulässig sind Wohnungen sowie mässig störende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe. Publikumsorientierte Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sind auch dann zulässig, wenn sie ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen.

3Die bestehende bauliche Struktur des Ortskerns ist in den Grundzügen zu erhalten und wo nötig sinnvoll zu ergänzen. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind so zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden Gebäuden und Anlagen eine gute Gesamtwirkung entsteht.

4Die Gestaltung der zentralen Strassenräume ist von besonderer Bedeutung. Einfriedigungen und Lärmschutzeinrichtungen über 1.20 m Höhe sind in diesen Bereichen nicht zulässig. Auf der Grundlage eines entsprechenden Gestaltungskonzepts oder -richtplans kann der Gemeinderat ergänzende Auflagen betreffend der Stellung und Gestaltung von Bauten sowie der Aussenraumgestaltung und Bepflanzung machen.

5Von den in § 5 festgelegten Richtwerten kann im Interesse ortsbaulich besserer Lösungen abgewichen werden. Wird eine Abweichung beantragt, hat dies der Gesuchsteller nachvollziehbar zu begründen.

6Innerhalb der Dorfkernzone sind keine permanenten Plakatstellen bzw. Fremdreklamen zulässig. Unter diesen Begriff fallen Reklamen, die für Firmen, Betriebe, Produkte, Dienstleistungen, Veranstaltungen, Ideen und dergleichen werben, die mit dem Standort der Reklame in keinem örtlichen Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind temporäre Reklamen für einzelne Veranstaltungen und Anlässe.

7Für Neubauten sowie wesentliche Umbauten oder Umnutzungen innerhalb der Dorfkernzone wird empfohlen, vor dem Baugesuch ein Vorprojekt im Sinn einer Voranfrage einzureichen. Der Gemeinderat prüft dieses im Hinblick auf die in den Absätzen 3 und 4 formulierten Anforderungen. Er kann für die Beurteilung Fachleute beiziehen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.