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Art. 20 · 5. Vollzug und Verfahren

BZO Bau- und Nutzungsordnung, nachgeführte Version, Stand Dezember 2025 · S. 87 · Original-PDF

20 5. Vollzug und Verfahren § 57 (bisher § 98 BO)

1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen. Zuständigkeit

2Den Entscheid über einfache Baugesuche ohne wesentliche Auswirkungen auf Nachbarschaft, Raum und Umwelt kann der Gemeinderat an die Bauverwaltung delegieren. Werden Einsprachen erhoben, entscheidet der Gemeinderat. §58 (bisher §§ 17 und 18B0) Gebührenreglement Die Gebühren sowie die Verrechnung weiterer Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) werden in einem separaten Reglement geregelt. Fachgutachten

2Der Gemeinderat kann nach Rücksprache mit der Bauherrschaft und auf deren Kosten eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern. Fachgutachten können namentlich bei ortsbaulich und architektonisch problematischen Lösungen im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen gemäss § 51 und 52 BNO sowie in juristisch, bau- oder lärmschutztechnisch heiklen Fällen eingeholt werden. § 59 (neu, MBNO) Reglemente und VollDer Gemeinderat kann ergänzende Reglemente und Richtlinien zum zugsrichtlinien Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung erlassen. 6. Schluss- und Übergangsbestimmung § 60 Aufhebung bisherigen Rechts Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden inklusive aller Teiländerungen aufgehoben:

a)der Bauzonenplan vom 26. November 2006

b)der Nutzungsplan Kulturland vom 26. November 2006

c)die Bauordnung vom 26. November 1993

d)die Nutzungsordnung Kulturland vom 26. November 2006

e)Folgende Überbauungs- und Erschliessungspläne: Kommunaler Überbauungsplan, Teilüberbauung Ebnet/Rain; genehmigt am 28. September 1977 Teilüberbauung Ebnet/Rain, Änderung Süd-West 1996; genehmigt am 13. August 1997 Erschliessungsplan Gruben, Änderung 1995; genehmigt am 6. März 1996

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.