Art. 53 · Quartierplanungen
BZO Einwohnergemeinde Frenkendorf - Zonenvorschriften Siedlung, Zonenreglement Siedlung · S. 23 · Original-PDF
1 Quartierpläne gemäss dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz sind grundsätzlich in jeder Bauzone auf geeigneten Arealen möglich. Absichten für die Erarbeitung einer Quartierplanung sind dem Gemeinderat frühzeitig anzuzeigen. Dem Gemeinderat steht bei der Ausarbeitung ein Mitspracherecht zu. Die Erstellung von Quartierplänen kann durch die Einwohnergemeindeversammlung verlangt werden, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. Quartierplanungen: § 37 ff. RBG Die Mindestfläche eines Quartierplanes soll in der Regel ca. 3'000 m² nicht unterschreiten. Zonenreglement Siedlung, Frenkendorf
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Kommentar 2 Der Quartierplanperimeter richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Abweichungen von den ordentlichen Zonenvorschriften sind im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und unter Vorbehalt der Beschlussfassung durch die Einwohnergemeindeversammlung, möglich. 3 Die bauliche Nutzung darf bei Quartierplanungen nur soweit erhöht werden, als dadurch der Zonencharakter der angrenzenden Bauzonen nicht gestört wird. Die nebenstehenden Kriterien 4 Folgende Kriterien sind vom Projektierenden und vom Gemeinderat bei der Ausarbeitung von Quartierplanvorschriften besonders zu beachten:
–haushälterische Nutzung des Bodens;
–Steigerung der Wohn- und Aussenraumqualität;
–Einpassung in die Nachbarschaft und in das Orts- und Landschaftsbild;
–Verkehrs- und Fusswegerschliessung;
–Anbindung an den öffentlichen Verkehr;
–optimierte Parkierungslösungen;
–Minimierung der Lärmimmissionen;
–behinderten- und altersgerechte Bauweise;
–Energiekonzept (mit Zielen wie Minimierung des Energiebedarfs, rationelle sollen eine wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute Qualität einer Überbauung sicherstellen. Privatrechtliche Vereinbarungen werden im Quartierplan-Vertrag geregelt. Die Fachkommission für Arealüberbauung prüft die wohnhygienische, architektonische und städtebauliche sowie erschliessungsmässige Qualität von Quartierplanungen (im Sinne von § 37 RBG). Energienutzung, Nutzung von erneuerbaren Energien etc.);
–zweckmässige Entsorgung (Wertstoffsammelstellen, Kompostierplätze etc.);
–Realisierung und Sicherstellung naturnaher Flächen für den ökologischen Ausgleich;
–zweckmässige Etappierung. 5 Quartierplanungen sind durch die kantonale Fachkommission für Arealüberbauungen begutachten zu lassen, bevor sie der Gemeindeversammlung vorgelegt werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.