Art. 3 · Parzellenfläche für bauliche Nutzung
BZO Einwohnergemeinde Frenkendorf - Zonenvorschriften Siedlung, Zonenreglement Siedlung · S. 7 · Original-PDF
1 Massgebende Parzellenfläche Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend. § 46 Abs. 1 RBV Massgebend für die Berechnung sind die Grundbuchflächen der Parzellenteile innerhalb der entsprechenden Bauzonen 2 Liegt eine Bauparzelle in verschiedenen Zonen, so ist die bauliche Nutzung gesondert zu ermitteln; die bauliche Nutzung kann in einem Baukörper erfolgen. Für die Baute gelten diejenigen Vorschriften, welche für die Zone gelten, in welcher der grössere Teil der Baute (Grundfläche) zu liegen kommt. Die Zusammenfassung der baulichen Nutzung in einem Baukörper muss den Charakter der jeweiligen Zone entsprechend berücksichtigen. § 50 Abs. 1 RBV
3Der Gemeinderat gestattet den Einbezug von abgetretenem Land für Strassen und Anlagen sowie für Gewässer (Ausdolungen, Uferabtretungen etc.) bei der Nutzungsberechnung, sofern dies bei der Festlegung der Höhe der Landentschädigung berücksichtigt wurde. Dies gilt auch, wenn im Rahmen von Baulandumlegungen Land kostenlos für Verkehrsflächen oder andere öffentliche Aufgaben an die Gemeinde abgetreten wurde. Nachweis Landabtretung: Der Nachweis für eine erfolgte Landabtretung (mit Höhe der Landentschädigung) ist von der Grundeigentümerschaft zum Zeitpunkt des Baugesuches zu erbringen. 4 Der Miteigentumsanteil eines gemeinsamen Zufahrtsweges (Anmerkungsparzelle) kann für die Berechnung der baulichen Nutzung miteinbezogen werden. 5 Parzellenteile innerhalb des Perimeters Zonenplan Siedlung, die von einer an eine Bauzone angrenzenden Schutzzone belegt sind, können in die Berechnung der baulichen Nutzung einbezogen werden. § 46 Abs. 3 RBV
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.