Art. 3.1 · Nachhaltiges Bauen
BZO Baureglement Frauenfeld · S. 14 · Original-PDF
3.1 Nachhaltiges Bauen Haushälterische Bodennutzung Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Geschossflächenziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Baugesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück zu einem späteren Zeitpunkt die erlaubte Geschossflächenziffer ausgeschöpft werden kann.
PBV § 36 Abs. 4, Verdichtete Bauweise Verdichtete Bauweise
1In Zonen mit verdichteter Bauweise gilt die offene/halboffene Bauweise.
2Die verdichtete Bauweise kann in den Wohnzonen W 1, W 2a, W 2b sowie in der Wohn- und Arbeitszone WA 2 angewendet werden und hat folgende Forderungen zu erfüllen:
a)die Gebäude sind rücksichtsvoll in die bestehende Siedlungsstruktur und ins Landschaftsbild einzuordnen;
b)abgesehen von Besucherparkplätzen sind Parkfelder im Untergeschoss, in Unterniveaubauten oder in unterirdischen Bauten zu erstellen. Wo dies nicht möglich ist, müssen diese zumindest in den Randgebieten der Siedlung zusammengefasst werden;
c)die Energie ist optimal zu nutzen, insbesondere durch geeignete Orientierung der Gebäude, kurze Fassadenabwicklung und gute Wärmedämmung;
d)durch Schaffung von gemeinschaftlichen Bereichen wie Spielplätzen, Grünanlagen, Gemeinschaftsräumen und Treffpunkten ist ausserdem eine hohe Siedlungsqualität sicherzustellen;
e)das Erscheinungsbild ist insbesondere in der Dachform einheitlich zu gestalten;
f)die Wohnsiedlung muss mindestens 6 Wohneinheiten umfassen. Zulässige Gewerbebetriebe können dabei mitgezählt werden.
3Die Fassadenhöhen können innerhalb einer Überbauung mit verdichteter Bauweise um maximal 2.0 m erhöht werden.
4Der Gebäudeabstand darf innerhalb einer Überbauung mit verdichteter Bauweise bis auf 3.0 m herabgesetzt werden, wenn dem keine öffentlichen Interessen oder hygienischen Gründe entgegenstehen.
5Die Gebäudelänge findet innerhalb einer Überbauung mit verdichteter Bauweise keine Anwendung.
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Baureglement der Stadt Frauenfeld
NHG BG Art. 18b Abs. 2, Ökologischer Ausgleich RPG Art. 3, Planungsgrundsätze TG NHG § 11, Massnahmen zum ökologischen Ausgleich
Weisungen Pflanzenschutzdienst Berufsund Bildungszentrum Arenenberg (Feuerbrand) Ökologischer Ausgleich Zum Zweck der Erhaltung und Schaffung von natürlichen Lebensgrundlagen innerhalb des Baugebiets sowie der Vernetzung von Biotopen sind:
a)nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung, deren Fläche 40 m2 übersteigt, extensiv zu begrünen, soweit sie nicht energetisch genutzt werden;
b)Böschungen mit einheimischen und standortgerechten Pflanzen zu begrünen;
c)der bestehende Baum- und Heckenbestand im Siedlungsgebiet wenn möglich zu erhalten und abgehende Bäume und Hecken zu ersetzen. Bei Neubauten sowie bei grösseren Umgebungsarbeiten sind grosszügige Grünbereiche mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern, Hecken oder Bäumen vorzusehen;
d)Industrie- und Gewerbegebiete sind an den Zonenrändern mit einheimischen und standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
EnG TG § 7, Bauten und Anlagen SIA-Empfehlung 112/1, Nachhaltiges Bauen - Hochbau EnG TG § 15, Versorgung mit Fernwärme Energetische Gebäudeanordnung Bei der Gestaltung von Gebäuden ist den Prinzipien für eine gute passive und aktive Sonnenenergienutzung (Gebäudeausrichtung, Grundriss, Fensteranordnung und -grösse, Wintergarten, Dachgestaltung, Bepflanzung etc.) Rechnung zu tragen.
USG Art. 1, Zweck Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen (BAFU, 2005)
Norm SIA 491 'Vermeidung unnötiger Lichtemissionen im Aussenraum' Künstliche Beleuchtung Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.