Art. 2.5 · Naturschutzzone
BZO Baureglement Frauenfeld · S. 13 · Original-PDF
2.5 Überlagernde Zonen Zone für publikumsintensive Nutzungen
1Die Zone für publikumsintensive Nutzungen ist für Betriebe mit hoher Publikumsdichte bestimmt. Darunter fallen insbesondere Verkaufsflächen im Non-Food-Bereich wie Fachmärkte sowie Freizeitnutzungen mit grossem Publikumsaufkommen sowie im Food und Near-FoodBereich wie Nahrungsmittel, Haushalt- und Körperpflegeartikel.
2Anrechenbare Verkaufsflächen sind Geschossflächen, die dem unmittelbaren Verkauf von Gütern des Detailhandels und/oder Dienstleistungen an den Endverbraucher dienen. Sie sind als publikumsorientierte Flächen zu den üblichen Geschäftszeiten jedermann zugänglich. Nebennutzflächen, die nicht dem Publikum zugänglich sind, wie Toiletten und Lagerflächen, werden nicht dazugezählt.
3Anrechenbare Verkaufsflächen von mehr als 300 m² pro Gebäude sind in Abweichung zu Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 zulässig. Betriebe mit Verkaufsflächen im Bereich Food / Near Food wie Nahrungsmittel, Haushalt- und Körperpflegeartikel sind bis zu einer Fläche von maximal 1'000 m² pro Gebäude zulässig.
4Innerhalb eines Gebäudes mit publikumsintensiver Nutzung sind pro Geschoss maximal 80 m² gemeinsame Verkehrsfläche für den direkten und einzigen Zugang unterschiedlicher Ladengeschäfte zulässig. Lift-, Treppen- und Fahrtreppenanlagen sind dabei nicht eingerechnet.
PBV § 19, Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen Ortsbild- und Umgebungsschutzzone
1Die Nutzungsart sowie die zulässigen Höchst- und Mindestmasse richten sich nach der jeweiligen Nutzungszone.
2Neu- und Erweiterungsbauten haben sich durch ihre Stellung, Gesamterscheinung und die Aussenraumgestaltung gut in die gewachsene Baustruktur und das Ortsbild einzufügen. Baumschutzzone
1Die Baumschutzzone dient dem Schutz des Baumbestandes.
2Der Bewilligungspflicht unterliegt das Fällen von Bäumen, a) deren Stammumfang - gemessen in 1.0 m Höhe ab massgebenden Terrain - mehr als 0.8 m beträgt oder; b) deren Pflanzung verfügt worden ist.
3Mit der Bewilligung kann eine angemessene Ersatzpflanzung verfügt werden.
PBV § 20, Zonen mit Gestaltungsplanpflicht Zone mit Gestaltungsplanpflicht Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gesetzgebung.
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Baureglement der Stadt Frauenfeld
Bau- und Umgebungsvorschriften
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.