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Art. 64 · d) Anzahl Abstellplätze

BZO Flüelen · S. 17

1Es sind folgende Pflichtparkplätze anzulegen und zu erhalten:

a)bei Wohnhäusern  für jede Wohnung bis zu 150 m² Hauptnutzfläche (gemäss SIA-Norm 416) ein Abstellplatz;  für jede Wohnung über 150 m² Hauptnutzfläche (gemäss SIA-Norm 416) zwei Abstellplätze;  für jedes Haus pro drei Wohnungen oder einen Bruchteil davon ein zusätzlicher Besucherabstellplatz;

b)für Industrie- und Gewerbebetriebe, Lagerhäuser und dergleichen ein Abstellplatz auf zwei Arbeitsplätze. Für Büro- und Verwaltungsabteilungen gelten die Ansätze von Buchstabe d) hiernach. Für den Güterumschlag sind zusätzliche separate Abstellplätze vorzusehen;

c)für Dienstleistungsbetriebe, wie Verwaltungen, Banken, Büros, Arzt- und Anwaltskanzleien, Coiffeursalons usw., drei Abstellplätze auf zwei Arbeitsplätze;

d)für Verkaufsgeschäfte konventioneller Art drei Abstellplätze auf zwei Arbeitsplätze. Für den Güterumschlag sind zusätzlich separate Abstellplätze zu schaffen;

e)für Hotels je ein Abstellplatz auf drei Betten, in Restaurants je ein Abstellplatz auf vier Sitzplätze. Bei kombinierten Betrieben ist in der Regel auf die höhere Anzahl Abstellplätze abzustellen, jedoch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse;

f)für Kirchen, Unterhaltungsstätten, Sportanlagen ein Abstellplatz auf acht Sitz- bzw. Zuschauerplätze;

2Eine genügende Anzahl dieser Abstellplätze ist oberirdisch für Kurzparkierer anzulegen. 17 3Lässt sich die Nutzung eines Grundstücks nicht klar einer Nutzungsart zuordnen, ist sie der ähnlichsten Nutzungsart zuzuordnen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.