Art. 60 · Spielplätze
BZO Flüelen · S. 16
1Sind die Voraussetzungen nach Artikel 84 PBG erfüllt, muss die Bauherrschaft einen oder mehrere Spielplätze erstellen und erhalten.
2Die Spielplatzfläche muss insgesamt mindestens 15 Prozent der Hauptnutzfläche betragen, mindestens aber 100 m2. Die Hauptnutzfläche ist jener Teil der Nutzfläche, der der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient (gemäss SIANorm 416).
3Sind die erforderlichen Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, hat die Bauherrschaft eine Ersatzabgabe zu bezahlen. 16 4Die Ersatzabgabe beträgt 20 Franken pro fehlenden Quadratmeter, mindestens aber 2‘000 Franken. Dieser Betrag ist laufend dem Zürcher Baukostenindex anzupassen (Preisbasis 1. Januar 2013) und für den Bau und Betrieb öffentlicher Spielplätze zu verwenden.
5Die Baukommission hat dafür zu sorgen, dass die Ersatzabgaben vor Baubeginn sichergestellt und spätestens mit der Inangriffnahme der Bauarbeiten bezahlt werden. In Ausnahmefällen kann sie die Zahlungsfrist angemessen erstrecken.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.