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Art. 54 · 5. Unterabschnitt

BZO Flüelen · S. 15

1Wer einen Neubau erstellen will, muss mit seinem Bauvorhaben eine Mindestausnützung erreichen.

2Die Baukommission verfügt die gebotene Mindestausnützung im Einzelfall. Sie berücksichtigt dabei die Grundsätze der Raumplanung, namentlich jene der haushälterischen Nutzung des Bodens, der verdichteten Bauweise, aber auch jene der befriedigenden Einordnung ins Landschafts- und Ortsbild.

5. Unterabschnitt: Orts- und Landschaftsbild, architektonische Gestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.