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Art. 62 · Übergangsbestimmungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 30 · Original-PDF

1Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bau- und Nutzungsordnung hängigen Baugesuche werden nach dem neuen Recht beurteilt.

2Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen:

a)Gebäudehöhe entspricht neu Fassadenhöhe

b)Firsthöhe entspricht neu Gesamthöhe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.