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Art. 55 · Materialablagerungen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 27 · Original-PDF
1Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als 2 Monaten kann nur in der Gewerbezone bewilligt werden.
2Der Gemeinderat kann Auflagen über die zugelassenen Materialien sowie die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
7.2 Umweltschutz
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.