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Art. 42 · Lichtemissionen
BZO Bau- und Nutzungsordnung · S. 22 · Original-PDF
1Beleuchtungen im Freien sind grundsätzlich von oben nach unten auszurichten.
2Skybeamer und exzessive Objektstrahlungen sind nicht zulässig. Beleuchtungen direkt in den Naturraum sind zu vermeiden.
3Das Mass der Aussenbeleuchtung hat ihrem Zweck zu entsprechen. Firmen- und Schaufensterbeleuchtungen, die keinem objektiven Sicherheitszweck dienen, sind von 22.00 bis 6.00 Uhr auszuschalten. Dauert die Betriebszeit bis nach 22.00 Uhr oder beginnt sie vor 6.00 Uhr, kann die Beleuchtung während der Betriebszeit eingeschalten sein.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.