Art. 55 · Ziff. 55
BZO Fehraltorf · S. 3 · Original-PDF
Inkrafttreten 12 Richtlinien für die Gestaltung von Bauten und Anlagen in den Kernzonen (RiK) 13
Präambel 13
1. Begriffsdefinitionen 13 B1 Akzent, ortsbaulicher und architektonischer 13 B2 Anbau 13 B3 Baubereiche 13 B4 Baukollegium 13 B5 Bericht 13 B6 Kleinbauten und Anbauten 14 B7 Bestehende Gebäude 14 B8 Denkmalpflege 14 B9 Ersatzbau 14 B10 Neubau 14 B11 Umbau 14 B12 Gebäudegrundriss 14 B13 Varianzverfahren 14/15
2. Massgebende Erläuterungen für die Beurteilung von Bauvorhaben zu den Kernzonenvorschriften (EzKV) 15 E1 Grundsatz 15 E2 Architektonischer und ortsbaulicher Massstab 15 E3 Einordnung und Gestaltung, Umgebung 15 E4 Wichtige gestalterische Elemente 15 E5 Einzureichender Bericht 16 E6 Baubereiche 16 E7 Gebäudegrundrisse 16 E8 Kubatur 16 E9 Reklamen, Energiegewinnungsanlagen und technische Anlagen 16
*Änderungstabelle 17/18 Die Gemeinde Fehraltorf erlässt, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz in der Fassung ab dem 1)1. März 2017 und unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts, für ihr Gemeindegebiet die nachstehende Bau- und Zonenordnung (BZO).
Sprachregelung
Die Vorschriften der BZO gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Personen, unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden.
A Zonenordnung Ziff. 55 Inkrafttreten
1Diese Bau- und Zonenordnung ist mit dem Publikationsdatum über die Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses sowie der Genehmigungsverfügung am 6. April 2023 in Kraft getreten.
2Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche werden nach neuem Recht beurteilt.
Namens der Gemeindeversammlung: Anton Muff Gemeindepräsident Marcel Wehrli Gemeindeschreiber 12 Richtlinien für die Gestaltung von Bauten und Anlagen in den Kernzonen [RiK]
Präambel
Die wegleitenden Richtlinien dienen der Baubehörde und den Bauwilligen zur Ergänzung und Erläuterung der Kernzonenvorschriften. Sie haben wegweisenden, aber keinen rechtsetzenden Charakter. Sie dienen dazu, die Einheit und die Eigenart des gewachsenen Ortskerns und dessen Umgebung weitmöglichst zu erhalten. Sie zeigen, dass an Neu-, Um- und Ersatzbauten hohe architektonische und ortsbauliche Massstäbe gesetzt werden und bei jedem Projekt eine intensive ortsbauliche Auseinandersetzung erforderlich ist.
1. Begriffsdefinitionen
B1 Akzent, ortsbaulicher und architektonischer
Unter einem gewünschten ortsbaulichen und architektonischen Akzent versteht man eine ausgewiesene und gewollte Abweichung von Form und Erscheinung von Gebäuden, die das Ortsbild (Neu- oder Ersatzbau) oder bestehende Bauten architektonisch aufwertet (Umbau).
B2 *Anbau
Als Anbau versteht man eine Erweiterung eines bestehenden Gebäudes, mit dem der bestehende Gebäudegrundriss kubisch erweitert wird. Dazu gehören Anbauten gemäss § 273 PBG, aber auch die Vergrösserung von Hauptgebäuden. Dachaufbauten oder freitragende Gebäudeteile (z. B. Erker usw.) sowie abgestützte Balkone fallen nicht unter den Begriff des Anbaus.
B3 Baubereiche
Die im Kernzonenplan gelb eingetragenen Flächen gelten als Baubereiche.
B4 *Baukollegium
Das Baukollegium ist ein vom Gemeinderat bestimmtes Fachgremium (Kommission ohne Verwaltungsbefugnisse), das sich aus dem Bauvorstand, der/die Gemeindepräsident/in sowie ortsunabhängigen Architekten/Architektinnen und anderen Fachpersonen zusammensetzt.
Das Baukollegium, oder ein/e Referent/in desselben, ist bei allen wichtigen Fragen gemäss Ziff. 5 frühzeitig einzubeziehen. Es erstellt Fachgutachten und begleitet Bauwillige bzw. deren Architekten/Architektinnen beim Bau. Es delegiert Mitglieder zur Beurteilung von Projekten in einem Varianzverfahren.
B5 Bericht
Bei Neubauten und massgeblichen baulichen Veränderungen an bestehenden Gebäuden sind mit dem Baugesuch ein Bericht sowie allenfalls weitere Unterlagen wie Fotomontagen, Modelle usw. einzureichen, aus denen die architektonische Absicht, die ortsbauliche Eingliederung (Stellung, Volumetrie, Hofbildung, Strassenfluchten) und die Gestaltung der Bauten und Anlagen (Fassadengliederung und -öffnungen, Kubatur, Dachform, - aufbauten, Materialien und Farben) sowie deren Umgebung (Vorplätze, Gärten, Zäune und Mauern, Parkierung) ersichtlich sind. 13 B6 Kleinbauten und Anbauten
Für die Definition von Kleinbauten und Anbauten sind die entsprechenden Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes, der ausführenden Verordnungen und der Rechtsprechung massgebend.
B7 Bestehende Gebäude
Als bestehende Gebäude gelten alle Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder rechtskräftig bewilligt wurden.
B8 *Denkmalpflege
Die Fachperson Denkmalpflege ist eine vom Gemeinderat bestimmte Fachperson mit kulturhistorischer Ausbildung. Sie beurteilt alle in den Kernzonen liegenden Projekte sowie solche, die im Inventar für schützenswerte Bauten der Gemeinde Fehraltorf enthalten oder formell unter Schutz gestellt sind.
Die Fachperson Denkmalpflege ist bei allen wichtigen Fragen gemäss Ziff. 6 frühzeitig einzubeziehen. Sie erstellt Fachgutachten und begleitet Bauwillige bzw. deren Architekten/Architektinnen beim Bau.
B9 Ersatzbau
Es wird zwischen Ersatzbau und Neubau unterschieden. Als Ersatzbau gilt ein Gebäude dann, wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen und ersetzt wird. Der Ersatzbau muss als solcher erkennbar sein. Er muss demnach das Erscheinungsbild, die Fassadengliederung, die Dachform und -landschaft des bestehenden Gebäudes im Wesentlichen übernehmen und mit denselben oder vergleichbaren Materialien wie das bestehende Gebäude erstellt werden. Abweichungen können aus wohnhygienischen und/oder feuerpolizeilichen Gründen bewilligt werden, wenn dies keine Verschlechterung des Ortsbildes zur Folge hat oder damit eine Verbesserung des Ortsbildes erreicht wird.
B10 Neubau
Es wird zwischen Neubau und Ersatzbau unterschieden. Als Neubau gilt ein Gebäude dann, wenn innerhalb eines im Kernzonenplan gelb markierten Baubereichs ein neues Gebäude erstellt wird oder ein bestehendes Gebäude abgebrochen und neu erstellt wird, ohne dass sich der Neubau hinsichtlich der Architektur, des Erscheinungsbilds und des Gebäudekubus an das bestehende Gebäude hält.
B11 Umbau
Als Umbau gilt, wenn ein bestehendes Gebäude im Innern umgebaut oder innerhalb des bestehenden Gebäudegrundrisses aufgestockt wird. Auch Dachaufbauten oder freitragende Gebäudeteile (z. B. Erker usw.) und abgestützte Balkone sowie Fassadenveränderungen gelten als Umbau.
B12 Gebäudegrundriss
Unter Gebäudegrundriss versteht man die senkrecht auf den Boden projizierte Fläche von rechtmässig erstellten Bauten und Anlagen.
B13
*Varianzverfahren
Bei komplexen Aufgabenstellungen in der Raumplanung, im Städtebau und in der Architektur ist die Durchführung eines Varianzverfahrens unter mehreren Planungsteams sinnvoll und führt in der Regel zu guten Lösungen. 14 Das Ziel dieses Verfahrens ist, die "beste und zweckmässigste Lösung" zu finden. Es wird zwischen offenen (Anzahl der Teilnehmenden unbestimmt) und eingeladenen Wettbewerben (Anzahl der Teilnehmenden bestimmt) unterschieden. Eingeladene Wettbewerbe werden auch als Studienauftrag bezeichnet. Das Varianzverfahren beinhaltet z. B. folgende Wettbewerbsarten:
–Ideenwettbewerb
–Städtebaulicher, ortsbaulicher Wettbewerb
–Architekturwettbewerb
–Gesamtleistungswettbewerb
–Studienaufträge
–Testplanung
–Entwicklungsplanung 2. Massgebende Erläuterungen für die Beurteilung von Bauvorhaben zu den Kernzonenvorschriften (EzKV)
E1 Grundsatz
Das Gebiet des historischen Dorfkerns in der Kernzone A und die der Kernzone B zugewiesenen Weilerkernzonen "Rüti" und "Mesikon" orientieren sich am Bild des ländlichen Dorfes. Die der Kernzone B zugeteilte Kernzone "Fabrik" orientiert sich am Bild der frühindustriellen Fabriksiedlung. Die Kernzone B im Dorf zeigt das aufstrebende und zukunftsorientierte Fehraltorf.
E2 Architektonischer und ortsbaulicher Massstab
An Neu-, Um- und Ersatzbauten sind hohe architektonische und ortsbauliche Massstäbe zu setzen. Bei jedem Projekt ist eine intensive ortsbauliche Auseinandersetzung mit den umliegenden Bauten und der Umgebung erforderlich.
E3 Einordnung und Gestaltung, Umgebung
Für die Beurteilung von Bauten und Anlagen massgebend sind die ortsbauliche Eingliederung (Stellung, Volumetrie, Hofbildung, Strassenfluchten), die Gestaltung der Bauten und Anlagen (Fassadengliederung und ‐öffnungen, Kubatur, Dachform, Dachaufbauten, Materialien und Farben) sowie deren Umgebung (Vorplätze, Gärten, Zäune und Mauern, Parkierung).
E4 *Wichtige gestalterische Elemente
1In allen Kernzonen bilden das Schrägdach, die Fensterbänder, die Dachrandabschlüsse, aber auch Lochfassaden verputzt oder aus Holz und Riegelfassaden sowie innerdörfliche Vorgärten und Plätze herkömmlicher Art die wesentlichen, einzuhaltenden Elemente des Bilds des ländlichen Dorfes.
2Abweichungen können nur für untergeordnete Anbauten und für untergeordnete Hauptgebäudeerweiterungen oder nur dann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss RiK Lit. B1 und Ziff. 8 Abs. 2 und 3 BZO erfüllt sind. 15 E5 Einzureichender Bericht
Bei Neubauten und massgeblichen baulichen Veränderungen an bestehenden Gebäuden sind Unterlagen gemäss RiK Lit. B5 mit dem Baugesuch einzureichen.
E6 Baubereiche
Bestehende Gebäude in Baubereichen dürfen am selben Ort umgebaut, ersetzt oder neu gebaut werden. Sie können aber auch lageverschoben und vergrössert neu gebaut werden, wenn sie die Vorgaben hinsichtlich des kubischen Ausmasses gemäss Ziff. 8 Abs. 2 BZO und der gestalterischen Anforderungen gemäss Ziff. 7 BZO einhalten; vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen.
E7 Gebäudegrundrisse
Ist im Kernzonenplan kein gelber Baubereich ausgeschieden, dürfen bestehende Gebäude am selben Ort, d. h. innerhalb der bestehenden Gebäudegrundrisse, umgebaut, ersetzt oder neu gebaut werden; vorbehalten bleiben Unterschutzstellungen. Es ist demnach nicht möglich, ein Gebäude im Rahmen eines Ersatz- oder Neubaus zu verschieben. Anbauten und Umbauten sind jedoch zulässig, wenn sie die Vorgaben hinsichtlich der Kubatur gemäss E8 und der gestalterischen Anforderungen gemäss E3 einhalten.
E8 *Kubatur
1Neubauten, Ersatz- und Umbauten, Hauptgebäudeerweiterungen sowie Anbauten an bestehende Gebäude haben sich in Form, Erscheinung und Körnung, d. h. hinsichtlich der Länge und Breite sowie der Fassaden- und Firsthöhe, insbesondere aber hinsichtlich der Geschlossenheit und der Proportionen der Gebäude sowie der Lage der Bauten, ins Ortsbild einzuordnen.
2Abweichungen vom Grundsatz gemäss E1 können bewilligt werden, wenn ein für das Ortsbild gewünschter ortsbaulicher und architektonischer Akzent nachgewiesen ist. Ein solcher Akzent ist dann nachgewiesen, wenn bei Anoder Umbauten das örtliche Baukollegium dies bestätigt oder dies bei Neuoder Ersatzbauten als Resultat eines Varianzverfahrens hervorgeht.
E9 Reklamen, Energiegewinnungsanlagen und technische Anlagen
Reklamen, Anlagen zur Gewinnung von Energie und technische Anlagen sind so zu gestalten, dass sie das Ortsbild nicht wesentlich stören. 16 Änderungstabelle – nach Ziffer bzw. Titel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Erlass Totalrevision 09.09.2013 GV 30.01.2015 totalrevidiert Erlass Teilrevision 13.06.2022 GV 06.04.2023 teilrevidiert Ziff. 1 13.06.2022 GV 06.04.2023 geändert Ziff. 2 13.06.2022 GV 06.04.2023 ergänzt Ziff. 3 Abs. 1 lit c. 13.06.2022 GV 06.04.2023 geändert Ziff. 5 Abs. 1 lit b + lit. c 13.06.2022 GV 06.04.2023 geändert
Ziff. 6 13.06.2022 GV 06.04.2023 geändert Ziff. 8 Abs. 2 02.08.2014 GRB 30.01.2015 geändert Ziff. 8 Abs. 4 + Abs. 5 13.06.2022 GV 06.04.2023 geändert Ziff. 13 Abs. 2 13.06.2022 GV 06.04.2023 korrigiert
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 3) verbindlich lesbar.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.