Art. 4 · II. Baukollegium
BZO Fehraltorf · S. 6 · Original-PDF
Ziff. 4 II. Baukollegium Der Gemeinderat bestimmt die Zusammensetzung des Baukollegiums im Organisationsreglement.
*Ziff. 5 Aufgaben
1Das Baukollegium berät die örtliche Baubehörde in ortsbaulichen sowie gestalterischen Fragen. Insbesondere bezieht das Kollegium Stellung zu:
a.Bauprojekten in ortsbaulich bedeutender Lage oder in empfindlicher Umgebung wie Kernzonen bzw. Bauzonen in empfindlichen Gebieten
b.ortsbaulich wichtigen Vorhaben und Projekten im Berührungsbereich von Neubauten mit schützenswerten Objekten im Einvernehmen und nach Beratung mit der Fachperson Denkmalpflege
2Das Baukollegium kann auch Stellung nehmen zu:
a.Bauprojekten, an die erhöhte Anforderungen gestellt werden, wie Arealüberbauungen sowie wichtige Einzelbauten
b.wichtigen, das Ortsbild betreffenden Strassenprojekten
c.der Anwendung von Ziff. 20
d.anderen raumplanerischen Fragen
3Das Baukollegium erlässt ein Geschäftsreglement.
*Ziff. 6 III. Denkmalpflege Die Fachperson Denkmalpflege berät die örtliche Baubehörde in ortsbaulicher sowie in gestalterischer Hinsicht bei allen in den Kernzonen liegenden Bauvorhaben und solchen mit Gebäuden, die im kommunalen Inventar für schützenswerte Bauten enthalten oder die formell unter Schutz gestellt sind. 2 B.b Kernzonen
B.b.a Allgemeine Vorschriften
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