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Art. 22 · Grenzabstände Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen

BZO Baureglement Eschlikon · S. 12 · Original-PDF

1Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite, in der Regel auf der am stärksten nach Süden bis Westen ausgerichteten Gebäudeseite, einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite.

2Für Bauten und Anlagen gelten folgende Grenzabstände:

–2.5 m für An- und Kleinbauten;

–1.5 m für Gerätehäuschen mit einer Grundfläche von weniger als 9 m² und einer Gesamthöhe von maximal 2.20 m;

–3.0 m für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen sowie über dem massgebenden Terrain liegende Gebäudeteile von Unterniveaubauten sowie Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von Unterniveaubauten;

–0.5 m für Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge und Spielplätze sowie über dem massgebenden Terrain liegende Teile wie Erschliessungen, Geländer und Brüstungen von unterirdischen Bauten

3Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.5 m, einzuhalten. § 22 PBV Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten. 2.3. Anbauten Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengebaut, überschreiten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen. § 22 PBV Klein- und Anbauten dürfen das Mass von 40 m2 Gebäudefläche und die traufseitige Fassadenhöhe von 3.50 m nicht überschreiten. 28.09.2017 Anhang zum Baureglement Eschlikon Anhang 4 2.4. Unterirdische Bauten Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unter dem massgebenden, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain liegen. 2.5. Unterniveaubauten Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis zum zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer gelegte Terrain hinausragen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.