Art. 8 · Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
BZO Baureglement Eschenbach SG · S. 2 · Original-PDF
8 Gemeinde Eschenbach Baureglemenl Seite 4 Art,4 lnformation und Mitwirkung
1Bei Erlass und Änderungen von Richtplan und Nutzungsplänen sowie von Landumlegungen und Planungszonen sorgt der Gemeinderat für eine angemessene lnformation und Mitwirkung der Bevölkerung.
2Der Richtplan wird vor Erlass während mindestens 30 Tagen öffentl¡ch bekannt gemacht. ln dieser Zeit kann jedermann dem Gemeinderat schriftliche Anregungen unterbreiten. Art. 34 Abs, 2 PBG Art. 5 Zoneneinteilung Bauzonen
- Wohnzone 9.0 - Wohnzone 11.5 - Wohnzone 14.5 - Wohn-Gewerbezone 11.5 - Wohn-Gewerbezone 14.5 - Kernzone 12.5 - Kernzone 15.5
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 2) verbindlich lesbar.
–Arbeitszone 1-16.0
–Arbeitszone 1-24.0
–Arbeitszone 2-20.0
–Arbeitszone 2-24.0
–Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
–lntensiverholungszone Art. 12 ff. PBG w9.0 w11.5 w'14.5 wG1r.5 wcr4.5 K12.5 K15.5 A1-16.0 A1-24.0 A2-20.0 A2-24.0 OeBA
–Camping
–Sport
–Freihaltezone tc ts
–Ortsplanung
–Sport und Freizeit F¡B O FiB SF Nichtbauzonen
–Landwirtschaftszone
–lntensiv-Landwirtschaftszone L
–Tierhaltung
–Pflanzenbau
–Schu2one ILT ILP
–Natur- und Heimatschutz
–Gewässerschutz
–Umweltschutz
–Freihaltezone SaB NH SaB G SaB U
–Ortsplanung FaB O Überlagerte Zone
–Freihaltezone Sport und Freizeit FSF Art. 6 Wohnzone ln den Wohnzonen ist die Errichtung von Mobilfunkanlagen, die nicht auf den fraglichen Standort angewie- Art. 12 Abs. 2lit. b PBG sen sind, nicht zulässig. Art.7 Kernzone ln den Kernzonen sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass mit der Umgebung zusammen eine gute Art. 15, 99 Abs. 2 PBG Gesamtwirkung entsteht. Die Anforderungen innerhalb der OrtsbildschuÞgebiete richten sich nach der SchuÞverordnung. Gemeinde Eschenbach ___- Seile 5 Baureglement Art.8 lntensiverholungszone
1Die lntensiverholungszonen sind zu dem fúr sie bezeichneten Zweck bestimmt.
2Die Erstellung von Bauten und Anlagen bedarf eines Sondernutzungsplans oder eines speziellen RegleArt. 17 PBG ments. Art.9 lntensivlandwirtschaftszone I ln den lntensivlandwirtschaftszonen sind Bauten und Anlagen zulässig, die der Massentierhaltung oder dem Pflanzenbau dienen.
2Die Erstellung von Bauten und Anlagen bedarf eines Sondernutzungsplans. Art. 16 Abs. 3 RPG Art.2l Abs. 3 PBG Art. 10 Freihaltezone Sport und Freizeit ln den Freihaltezonen Sport und Freizeit sind Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen, die den Skisport behindern, nicht gestattet. Freihaltezonen Sport und Freizeit überlagern ausserhalb der Bauzone die jeweilige NuÞungszone. Art. 1'l Sondernutzungspläne Durch einen Sondernutzungsplan kann in Abweichung vom RahmennuÞungsplan im lnteresse einer Überbauung von hoher städtebaulicher und architektonischer Qualität eine höhere bauliche NuÞung zugelassen werden. Dabei sind insbesondere folgende Gesichtspunkte wegleitend:
a)Qualität der Evaluation;
b)gute Einfügung der Überbauung in die bauliche und landschaftliche Umgebung;
c)besondere Berücksichtigung derWohnhygiene;
d)energetisch überdurchschnittlicher Standard;
e)siedlungsgerechte Erschliessung mit Berücksichtigung des Schutzes des Langsamvêrkehrs und zu eiArt. 23 ff. PBG nem überuviegenden Teil unterirdische Parkierung von Motorfahaeugen;
f)gut gestaltete Spiel- und Begegnungsflächen von mindestens 1 5 % der Bruttogeschossflächene;
g)sorgfältige Gestaltung der Umgebung der Bauten und Anlagen mit Grünflächen und Bepflanzung.
3Nutzungs- und Bauvorschriften 3.1 Erschliessung und Ausstattung Àrt. 12 Ausfahrten und Vorplätze I Ausfahrten von Grundstücken und Garagen dürfen in der Regel höchstens 15 % Gefälle aufweisen. Auf Art. 100, 101 StrG einer Länge von 2.0 m von der Fahrbahn- bzw. Trottoirgrenze aus beträgt das Gefälle höchstens 3 %.
2Grundstückszufahrten und Sichtzonen sind so anzulegen, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) sind wegleitend.
3Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.5 m Länge anzulegen ohne eine öffentliche Verkehrsfläche zu beanspruchen. Für Garagen von Nutzfahzeugen hat der Vorplatz eine Länge von mindestens 7.5 m aufzuweisen.
4Auf und von Kantonsstrassen darf nur vorwärts zu- und weggefahren werden. Art. 13 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, Motor- und Fahrräder
1Der Bedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach Art. 69 PBG beträgt:
a)Einfamilienhäuser: 3 Abstellplätze
b)Mehrfamilienhäuser: 1 Abstellplatz pro 100 m2 Geschossfläche1o, Art. 69, 70 PBG mindestens aber 1 Abstellplatz pro Wohnung; zusätzlich für Besucher: m¡ndestens I Abstellplatz, zusätzlich 1 Abstellplatz pro 5 Wohnungen.
c)Bei anderen Nutzungen bestimmt sich die Anzahl der Abstellplätze nach der VSS-Norm SN 640 281 n Art. 71 PBG, Art. 14 BauR to Art. 15 BauR Gemeinde Eschenbach Baureglement -9ete-Q Bei Bruchteilen wird pro Kategorie auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.
2Die Anzahl der AbstellplåÞe für Fahrräder und Motorfahrräder ermittelt sich nach der VSS-Norm SN 640 065. Die Abstellplätze sind entsprechend zu signalisieren. Abstellplätze für Fahrräder sind mit je einer zweckmässigen Haltevorrichtung auszustatten. Einfamilienhäuser sind hiervon ausgenommen.
3Bei Einfamilienhäusern gelten Garagenvorplätze als Abstellplätze für Motorfahrzeuge, sofern eine Mindesttiefe von 5.5 m eingehalten wird.
4Die Ersatzabgabe nach Art. 70 PBG beträgt Fr. 8'000.- je fehlenden Abstellplatz für Motorfahzeuge.
5Die Ersatzabgabe nach Art. 70 PBG beträgt Fr. 400.- je fehlenden Abstellplatz für Fahrräder und Motorfahrräder. Anforderung und Gestaltung von Veloparkierungsanlagen siehe: www.langsamverkehr.sg .ch Art. 14 Spielplätze und Begegnungsbere¡che
1Die Mindestfläche für Spiel- und Begegnungsbereiche nach Art.71 PBG beträgt 10 % der GeschossfläArt.71,72PBG Spielplätze; Richtlinien che11, die dem Wohnen dient. Mindestens ein Viertel davon ist mit Hartbelag zu versehen.
2Sie sind so auszurüsten und zu gestalten, dass sie den Bedürfnissen von Kindern verschiedener Altersstufen sowie derweiteren Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen.
3Die Ersatzabgabe nach Art. 72 PBG beträgt Fr. 500.- je fehlenden m2. und Empfehlungen zur Gestaltung; Baudepartement Kanton St.Gallen Spielråume, bfu Fachdokumentation Art.'15 Geschossfläche I Als Geschossfläche gelten sämtliche innerhalb der Wohn- und Gewerbeeinheiten liegenden Flächen (wie Wohn- und Gewerberäume, Nebenräume, Verkehrsflächen) zuzüglich der lnnen- und Aussenwandquerschnitte.
2Ausserhalb der Wohn- und Gewerbeeinheiten liegende Flächen (wie Treppenhäuser, Lifte, Terrassen, offene Balkone und Loggias, nicht gewerbliche Keller- und Lagerräume, Garagenräume) werden nicht hinzugerechnet. Art. 16 Entsorgungseinrichtungen Die Baubehörde kann bei Wohnbauten sowie bei Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben die Bereitstellung von notwendigen Flächen für Entsorgungseinrichtungen auf privatem Grund verlangen. Diese müssen von der Strasse aus zugänglich sein. Art.67 PBG 3.2 Erstellen von Bauten und Anlagen Arf' 17 Regelbauweise Die zulässigen Masse und Abstände der Hauptbauten s¡nd in der Regelbautabelle nach Anhang festgelegt. Art. 18 Offene Bauweise Werden Hauptbauten als Grenzbauten nicht mit einem vertraglichen Grenzbaurecht geregelt, gelten die VorArt. 96 PBG schriften für die offene Bauweise. Wird eine spätere Baute auf dem Nachbargrundstück nicht auf die Grenze gestellt, ist der Gebäudeabstand einzuhalten. Art.19 Grenzabstand
1Ein Näherbau nach Art.92 Abs.2 und Art.94 PBG ist gegenüber allen Bauzonen und Nichtbauzonen Art. 92 PBG zulässig.
2Gegenüber öffentlichen Strassen, nicht aber gegenüber öffentlichen Wegen, gehen die Strassenabstände den Grenzabständen vor. Der Grenzabstand ist jedoch zur Mittelachse der Strasse einzuhalten. Art. 20 Abstand von öffentlichen Strassen und Wegen I Wo keine Baulinie besteht, haben Bauten und Anlagen ab Strassen- bzw. Trottoirgrenze folgende Min- Art. 104StrG destabstände einzuhalten:
a)Kantonsstrassen: 4.0 m
b)Gemeindestrassen: 3.0 m t1 Art. 15 BauR Gemeinde Eschenbach Seite 7 Baureglement
c)Gemeindewege 1.,2. und 3. Klasse: 2.0 m
2Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen haben gegenüber öffentlichen Strassen bis zu einer maximalen Höhe von 1.20 m einen Abstand von 0.3 m einzuhalten, über dieser Höhe zusäÞlich die Mehrhöhe. A¡1.21 Attikageschosse
1Als Attikageschosse gelten auf Flachdächer aufgesetzte Geschosse, die ganz oder teilweise im Dachraum - d.h. über der maximalen Gebäudehöhe - liegen. Dessen Masse sind in der Tabelle der RegelbauArt. 84, 85 PBG weise festgelegt.
2Eine abweichende Positionierung des Attikageschosses ist zulässig. Dessen Grundfläche, die sich aus dem festgelegten Winkelmass und Bruchteil je Fassadenabschnitt ergibt, muss eingehalten werden. Unter Einhaltung dieser Grundfläche gilt beim abweichend positionierten Attikageschoss für dessen fassadenbündige Aussenwände das Winkelmass von höchstens 90 Grad.
3Es ist nur ein Attikageschoss zulässig. A¡t.22 Klein- und Anbauten
1Für Klein- und Anbauten gelten folgende Masse:
a)maximale Grundfläche: 50.0 m2
b)maximale Gebäudehöhe: 3.5 m
c)maximale Gesamthöhe: 5.0 m
d)minimaler Grenzabstand: 2.0 m
e)minimaler Gebäudeabstand: 2.0 m
2Vorbehalten bleiben die brandschutzrechtlichen Gebäudeabstände.
3Bei einem Zusammenbau von Klein- und Anbauten über die Parzellengrenze gelten diese Masse je 4r1.74,75,94 PBG Grundstück.
4Für An- und Kleinbauten an Hanglagen, die bergseits zu erschliessen sind, werden für die maximal zulässige Gebäude- und Gesamthöhe folgende Zuschläge gewährt:
a)ab 15 % Hangneigung 0.5 m
b)ab 30 % Hangneigung 1.5 m Die Hangneigung wird in der Falllinie durch den Niveaupunkt zwischen den Fassaden gemessen. Art.23 GeringfügigeKleinbauten
1Masse für geringfügige Kleinbauten, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen:
a)maximale Grundfläche: 10.0 m2
b)maximale Gesamthöhe: 2.5 m
c)minimaler Grenzabstand: 0.5 m
d)minimaler Gebåudeabstand: 1.0 m
2Vorbehalten bleiben die brandschutzrechtlichen Gebäudeabstände.
3Bei einem Zusammenbau von geringfügigen Kleinbauten über die Parzellengrenze gelten diese Masse je Art. 74, 94 PBG Grundstück. Art. 24 Vorbauten und Dachvorsprünge
1Dachvorsprünge dürfen auf der gesamten, Vorbauten höchstens auf 50 % der jeweiligen Gebäudelänge um maximal 1.5m in den Grenz- oder Strassenabstand hineinragen oder Baulinien unterschreiten. Davon Art. 76, 81 PBG ausgenommen sind Baulinien zur Festlegung des Abstands zu Gewässern und Wäldern.
2Bei geschlossener Bauweise müssen Vorbauten von der seitlichen Grenze einen Mindestabstand von 2.0 m einhalten. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn dürfen sie bis an die Grenze reichen. Art. 25 Terrainveränderungen und Stützkonstruktionen I Die maximal zulässigen Masse für Abgrabungen für Bauten sind in der Masstabelle der Regelbauweise Art. 97 PBG festgelegt.
2Aufschüttungen werden dem massgebenden Terrain angepasst. Böschungen mit einem steileren Neigungswinkel als 2:3 müssen gesichert werden.
3Böschungen und Stützkonstruktionen bis 0.50 m Höhe dürfen bis an die Grenze reichen. Bis zu einer Gemeinde Eschenbach Baureglement Seite B Höhe von 1.80 m beträgt der Grenzabstand des Böschungsfusses bzw. der Stützkonstruktion mindestens 0.50 m, darüber zusätzlich die Mehrhöhe, höchstens aber den Grenzabstand der fraglichen Zonenart. Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn kann die Böschung bzw. Stützkonstruktion bis an die Grenze gestellt werden. Art. 26 Sicherheitsanforderungen
1Als Feuerschutzvorschriften gelten die Brandschutznorm und die Brandschutzrichtlinie der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)12.
2Für Geländer und Brüstungen oder andere Vorrichtungen zum Schutz von Personen gegen Absturz sind die Normen des Schweizerischen lngenieur- und Architektenvereins (SlA) wegleitend.
3Wo von Gebäuden her Personen, Tiere oder Sachen durch Schneerutsch gefährdet werden, sind Schneefangvorrichtungen anzubringen. Art. 101 PBG
4Gebühren Aft.27 Gebühren
1Die zuständigen Behörden können insbesondere für folgende Leistungen Gebühren erheben:
a)Erlass von Sondernulzungsplänen und Strassenplänen;
b)Erlass baupolizeilicher Bewilligungen und Verfügungen;
c)Beratung, Baukontrollen, Schnurgerüstabnahme u.ä.;
d)Bewilligung von Sondernutzungen und gesteigertem Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen, Wegen Art. 54 PBG Art. 94 ff. VRP VGV GebT und Plätzen.
2Die Gebühren sind im Rahmen der kantonalen Gebührenordnungl3 zu bemessen. Die zuständigen Behörden erlassen je den geltenden Tarif.
3Es können Kostenvorschüsse verlangt werdenla.
5Schlussbest¡mmungen Art. 28 lnkrafttreten, Übergangsbest¡mmung
1Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das kantonale Amt für Raumentwicklung und Geoinformation in Rechtskraft. Der Gemeinderat bestimmt den Vollzugsbeginn.
2Die bei Vollzugsbeginn dieses Reglements hängigen Baugesuche unterliegen dem neuen Recht. Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts
1Mit lnkrafttreten dieses Baureglements werden die folgenden Reglemente aufgehoben: . Baureglement der Politischen Gemeinde Eschenbach vom 15. April 201 I . Baureglement der Politischen Gemeinde Goldingen vom 2. Dezember 2003 . Baureglement der Politischen Gemeinde St.Gallenkappel vom 21. November 1996
2Die von der Baubehörde erlassenen und im Grundbuch angemerkten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe, schränkungen bezüglich Ausnützungsziffer nach Art. 62 und 63 des Baugesetzes vom 6. Juni 1972 werden durch dieses Baureglement gegenstandslos.
3Die Anmerkungen im Grundbuch werden auf Anmeldung der Baukommission innert zwei Jahren nach lnkrafttreten dieses Reglements gelöscht. Anhang: Tabelle der Regelbauweise (Art. 17 BauR) Art.54 FSG; sGS 871.1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.