Art. 21 · Seeuferschutzzone Se
BZO Baureglement Egnach · S. 11 · Original-PDF
1Seeuferschutzzonen umfassen Gebiete, die der Erhaltung und Förderung der Schönheit, Biodiversität und Eigenart des Seeufers sowie der Erhaltung des naturnahen Erholungsraums dienen. Die Gebiete sind unter Berücksichtigung der Art. 18 ff. NHG fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Der Schutz der Ufervegetation richtet sich nach Art. 21 Abs. 1 NHG.
2Bauten und Anlagen mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Fusswegen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Seeuferschutzzone nötig sind.
3Nicht licht- und luftdurchlässige tote Einfriedigungen sind nicht gestattet. Lichtund luftdurchlässige tote Einfriedungen entlang dem Seeweg dürfen eine Höhe von 1.10 m nicht übersteigen und müssen unten für Kleintiere wie Kleinsäuger und Amphibien durchgängig sein.
4Bepflanzungen entlang dem See sind so zu gestalten, dass zumindest teilweise freie Sicht zum See besteht. Zur Förderung der Biodiversität sind dabei vorwiegend einheimische Sträucher und Krautpflanzen zu verwenden und die Wiesen sind möglichst extensiv zu bewirtschaften.
7 kursiv: Wortlaut gemäss PBG oder PBV Politische Gemeinde Egnach Baureglement 2020
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.