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Art. 23 · geschützte archäologische Fundstellen
BZO Zonenreglement Dulliken · S. 18 · Original-PDF
Die archäologischen Funde sind unmittelbar aufgrund von § 5 der kantonalen Kulturdenkmälerverordnung11 geschützt. Vor Erteilung einer Baubewilligung sind der Kantonsarchäologie alle Baugesuche zur Zustimmung zu unterbreiten, die sich auf geschützte archäologische Fundstellen und deren Umgebung beziehen (§ 17 Kulturdenkmälerverordnung).
11 kantonale Verordnung über den Schutz der historischen Kulturdenkmäler vom 19.12.1995 (Kulturdenkmäler‐ Verordnung; BGS 436.11) 18/22
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.