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Art. 5 · Zoneneinteilung und Empfindlichkeitsstufen

BZO Dürnten · S. 15 · Original-PDF

5 ZONE FÜR ÖFFENTLICHE BAUTEN Ziffer 5.1 Grundmasse In der Zone für öffentliche Bauten gelten die kantonalrechtlichen Bauvorschriften. Ziffer 5.2 Abstände Gegenüber Grundstücken, die in einer anderen Zone liegen, ist der Grenzabstand gemäss den dort geltenden Vorschriften einzuhalten. Ziffer 5.3 Bauweise Die geschlossene Bauweise ist in unbegrenzter Länge zulässig und der Grenzbau ist unter den kantonalrechtlichen Voraussetzungen mit unbeschränkter Bautiefe gestattet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.