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Art. 26 · Gestaltungsplanpflicht "Eichelwisen"

BZO Dietlikon · S. 14 · Original-PDF

1 Die "Eichelwise" ist für eine qualitätsvolle Wohnüberbauung mit Dienstleistungen in einer der Standort- und Erschliessungsgunst angemessenen baulichen Dichte bestimmt. 2 Für die Überbauung des Gebietes gelten zusätzlich zu § 71 PBG folgende Zielsetzungen:

–Gute städtebauliche Gesamtlösung mit differenzierter baulicher Dichte, der Topographie angepasster Höhenstaffelung sowie qualitätsvollen Freiräumen.

–Gut eingeordnete, flächensparende Erschliessung und Parkierung.

–Sinnvolle Anordnung von unterschiedlichen Nutzungen unter Berücksichtigung der zentrumsnahen Lage und der hohen Erschliessungsgüte (nicht störendes Gewerbe).

–Energiekonzept, welches den Vorgaben des kommunalen Energieplans entspricht und eine rationelle Energienutzung sicherstellt. 3 Eine Aufteilung in höchstens drei Teil-Gestaltungspläne ist möglich, sofern eine ortsbaulich zweckmässige Unterteilung des Gesamtperimeters erfolgt und im Rahmen des ersten Teil-Gestaltungsplanes die Erschliessung für das gesamte Gebiet aufgezeigt und sichergestellt wird. Allfällige weitere Schnittstellen sind zu bezeichnen und adäquat zu lösen. Der Gestaltungsplan ist nicht kombinierbar mit den Erleichterungen der Arealüberbauung gemäss Art. 28 ff. BZO.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.